Warum dürfen ab dem 1. Juni 2020 Fernleih-Aufsatz-Lieferungen nicht mehr elektronisch zugestellt werden.

Die Fernleihkoordination des Hochschulbibliothekszentrum (HBZ)   informierte darüber, dass die Verwertungsgesellschaft Wort die elektronische Zustellung von Aufsatzlieferungen wieder zurückgenommen hat.

Hier die ganze Information:

 

 

 

Zusatzvertrag erlaubt während der Corona-Pandemie vorübergehend bis zum 31. Mai
den elektronischen Versand an Endnutzer
Während der Corona-Pandemie verzichteten die Verwertungsgesellschaften (u. a. VG
WORT) bei Aufsatzlieferungen im innerbibliothekarischen Leihverkehr vorübergehend auf die
Notwendigkeit einer Aushändigung von körperlichen Werkexemplaren (Ausdrucke).
Dadurch durften die Bibliotheken vom 8. April 2020 bis zum 31. Mai 2020 Aufsatzlieferungen
im innerbibliothekarischen Leihverkehr in elektronischer Form an Endnutzer übermitteln.
Diese Ausnahmeregelung wurde nicht verlängert.
Vergütungsvertrag erlaubt Bibliotheken nur Aushändigung als Ausdruck
Der aktuelle Urheberrechtsparagraph § 60e(5) sieht keine Einschränkungen hinsichtlich des
Lieferweges von Aufsatzlieferungen im innerbibliothekarischen Leihverkehr vor.
Laut Urheberrechtsparagraph § 60h müssen die Aufsatzlieferungen im
innerbibliothekarischen Leihverkehr allerdings vergütet werden.
In diesem Vergütungsvertrag, der zwischen der Kultusministerkonferenz (KMK) und den
Verwertungsgesellschaften (u. a. VG WORT) abgeschlossen wurde
https://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/vereinbarungen/Gesamtvertra
g_Kopienversand_innerbib_Leihverkehr_unterzeichnet.pdf
steht in § 1 Absatz 1:
„Der innerbibliothekarische Leihverkehr erfasst die Übermittlung von Bibliothek zu Bibliothek
sowie die anschließende Aushändigung des körperlichen Werkexemplars (ggfs. nach
Ausdruck) an nicht kommerzielle Endnutzer.“
Nicht das Urheberrecht verhindert also die Übermittlung der Aufsatzfernleih-Lieferungen in
elektronischer Form an Endnutzer, sondern der Vergütungsvertrag zwischen KMK und den
Verwertungsgesellschaften bzw. eine fehlende Anpassung des Vergütungsvertrages.
Wenn Sie sich eine Vorstellung machen wollen, wie die Tarife der
Verwertungsgesellschaften aussehen, so können Sie sich hier:
https://www.vgwort.de/fileadmin/pdf/tarif_uebersicht/Tarif_Kopienversand_auf_Bestellung.pdf
informieren

E-Books aus der Stadtbücherei – Dein gutes Recht

e-read_DESeit 2010 können alle  Bürger, die in der Stadtbücherei Kamp-Lintfort angemeldet sind, auch E-Medien herunterladen.  Genauso wie bei den gedruckten Büchern und Zeitschriften oder   CDs und DVDs aus den Regalen ist die Nutzung zeitlich befristet. Dafür erwirbt die Stadtbücherei die Lizenzen der Medien, zu denen die Rechte der digitalen Nutzung ausgehandelt wurden. Nicht alle Verlage verkaufen diese an Bibliotheken, aber mittlerweile ist das Angebot in der Internet-Filiale “Onleihe-Niederrhein” recht groß.   eBookReaderzumverleih1Von Einkauf, Bereitstellung und Nutzung läuft alles wie bei den physischen Medien, nur das Urheberrecht macht da Unterschiede.  Daher fordert der Deutsche  Bibliotheks-verband die rechtliche Gleichstellung von E-Books und gedruckten Büchern und nahm den Welttag des Buches als Anlass, auf das Problem aufmerksam zu machen:

Jede Person hat laut Artikel 5 des Grundgesetzes das Recht, „sich aus allgemein zugänglichen Quellen frei zu unterrichten“. Bibliotheken ermöglichen diesen Zugang. Sind E-Books nur in begrenztem Umfang in Bibliotheken vertreten, fehlen zukünftig immer mehr wichtige Informationsquellen des öffentlichen Lebens, denn dieses spielt sich mehr und mehr im Digitalen ab.

Welche Leseratte kennt das nicht: Zwei Wochen Urlaub und den Koffer voller Bücher, schließlich möchte man für jede Gelegenheit ausgestattet sein. Vom Reiseführer über den Schmöker bis hin zur Fachliteratur, von allem muss etwas mit. Einen Bibliotheksbesuch später liegt alles bereit. Ganz schön schweres Gepäck, zugegeben. Doch was wäre, wenn man direkt am Strand entscheiden könnte, nach welcher Lektüre einem der Sinn steht? Wenn die Auswahl nicht mühsam geschleppt werden müsste, sondern auch über das Netz entleihbar wäre?

Foto: dbv
© Thomas Meyer
Dank Smart-Phone, Tablet und E-Book-Reader ist der virtuelle Bibliotheksbesuch nur ein paar Klicks entfernt. Denn registrierte Bibliothekskunden haben die Möglichkeit, E-Medien über die Website ihrer Bibliothek auszuleihen. Schnell hat man unabhängig von Ort und Zeit die Datei auf seinem Gerät und kann sie für einen festgelegten Zeitraum nutzen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Datei automatisch gesperrt und steht für den nächsten Nutzer zur Verfügung.

Soweit so gut. Aber wie kann es sein, dass der Bestseller, der auf allen Kanälen als E-Book beworben wird, in der Bibliothek um die Ecke lediglich als sperriger Wälzer zu finden ist?

Hier findet Ihr den vollständigen Text: www.bibliotheksverband.de/dbv/kampagnen/e-medien-in-der-bibliothek/fuer-bibliotheksnutzer